Rechtliches/Vorschriften

Jedes Grabmal muss von der Friedhofsverwaltung genehmigt werden, bevor es aufgestellt werden darf. Entsprechende Bestimmungen dazu finden sich in der örtlichen Friedhofssatzung. Einige Satzungen sehen Gräberfelder mit und ohne Gestaltungsregeln für Grabmale vor. Es ist daher unbedingt zu empfehlen, sich im Vorfeld von einem Steinmetzbetrieb/Grabmalhändler beraten und im Zweifelsfall schriftlich bestätigen zu lassen, dass das ausgewählte Grabmal auf dem vorgesehenen Friedhof an dem gewünschten Standort aufgestellt werden darf.

Konflikte entstehen manchmal wegen veralteter Friedhofssatzungen oder, weil die Angehörigen schlecht beraten wurden bzw. sich im Vorfeld auch gar nicht informiert haben. Deshalb sollten mögliche Fragen vorher mit der Friedhofsverwaltung geklärt werden. Unter Umständen müssen die eigenen Wünsche in Ausnahmefällen gerichtlich durchgesetzt werden, was in manchen Fällen durchaus Erfolgsaussichten hat.

Abräumen

Wenn die Ruhezeit abgelaufen ist und nicht verlängert wird, muss ein Grab abgeräumt werden. Das gilt auch, wenn die Nutzungsberechtigten das Grab vor Ablauf der Ruhezeit zurückgeben möchten. Abräumen bedeutet, dass das Grab eingeebnet, also in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt wird. Bepflanzung, Grableuchten, weiterer Grabschmuck, Grabmal sowie die Umrandung müssen entfernt und fachgerecht entsorgt werden.

Diese Einebnung kann von der Friedhofsverwaltung durchgeführt oder von den Nutzungsberechtigten selbst bzw. privat in Auftrag gegeben werden. Wird die Einebnung von Mitarbeitern der Friedhofsverwaltung bzw. des Friedhofsträgers durchgeführt, wird dies in Rechnung gestellt.

Die Friedhofsverwaltung hat nach Ablauf der Ruhefrist keinen Anspruch auf das Grabmal. Das Grabmal ist Eigentum derjenigen, die es erworben haben, also in der Regel die Nutzungsberechtigten. Ein gut erhaltenes Exemplar aus einem dicken Stein, bei dem die Schrift abgeschliffen werden kann, kann unter Umständen einem Steinmetzbetrieb zur Weiterverwendung angeboten. Meist werden die abgeräumten Grabsteine aber zerkleinert und zum Beispiel zum Wege- und Straßenbau verwendet.

Eine andere Möglichkeit ist, das Grabmal mit nach Hause zu nehmen, um es zum Beispiel bei einer späteren Beisetzung wieder zu verwenden oder zur Erinnerung im eigenen Garten aufzustellen.

Material/Gestaltung

Bestimmte Anforderungen an die Gestaltung oder das Material des Grabmals dienen der Wahrung des Friedhofszwecks. Gestaltungen, die von anderen Friedhofsbesuchern als störend empfunden werden, sollten vermieden werden. Was allerdings andere stören könnte, ist in der Praxis Auslegungssache.

Unter bestimmten Umständen können Friedhofsträger besonders strenge Anforderungen an das Material/die Gestaltung des Grabmals stellen (das gilt übrigens auch für Grabeinfassungen). Dabei geht es in der Regel um ein der örtlichen Tradition entsprechendes Friedhofsbild bzw. um die Realisierung des Denkmalschutzes. So können zum Beispiel Größe und Material des Grabmals sowie die Farbe und das Material der Inschrift genau festgelegt sein.

Voraussetzung hierfür ist, dass den Friedhofsnutzern bei der Auswahl der Grabstelle eine Alternative zur Verfügung steht. In der Regel gewährleisten die Friedhofsverwaltungen dies dadurch, dass sie auch Grabfelder ohne besondere Anforderungen einrichten. Dies wird als "Zwei-Felder-Wirtschaft" bezeichnet.

Standsicherheit

Friedhofssatzungen schreiben einen Mindeststandard für die Standsicherheit eines Grabmals vor. Ein Grabmal muss so aufgestellt und im Boden verankert sein, dass es einen sicheren Stand hat. Dies sollte der Betrieb, der das Grabmal aufstellt, zusichern.

Einmal jährlich wird die Standsicherheit von der Friedhofsverwaltung überprüft (regelmäßig nach dem Ende der Frostperiode). Diese Überprüfung kann gebührenpflichtig sein. Die Verwaltung kennzeichnet lockere Grabmale mit aufgeklebten Zetteln und sperrt akut umsturzgefährdete Grabmale ab. Wer an seinem Grabmal einen solchen Hinweis findet, sollte sich mit einem Steinmetzbetrieb wegen der erneuten Befestigung in Verbindung setzen und die Friedhofsverwaltung informieren.

Grabmal selbst herstellen

Grundsätzlich ist es erlaubt, einen Grabstein bzw. ein Holzkreuz selbst anzufertigen und aufzustellen. Es müssen aber zwingend die Sicherheitsbestimmungen der Friedhofsordnung eingehalten werden. Hinsichtlich der Standsicherheit des Grabmals könnte die Friedhofsordnung Nachweise verlangen. Man sollte sich deshalb unbedingt mit der zuständigen Friedhofsverwaltung im Vorfeld absprechen und eventuell die Hilfe eines Steinmetzbetriebes in Anspruch nehmen.