Privatgrundstück

Die (legale) Möglichkeit, in Deutschland Totenasche auf privaten Grundstücken als Ausnahme vom herrschenden Friedhofszwang beizusetzen, gibt es in Bremen und Nordrhein-Westfalen (Stand 2022). Beide Bundesländer erlauben dies unter bestimmten Umständen. Darüber hinaus beinhalten die Bestattungsgesetze einiger weiterer Bundesländer - verfassungsrechtlich gebotene - Regelungen für Ausnahmen vom Friedhofszwang, die aber so restriktiv formuliert sind und gehandhabt werden, dass sie in der Praxis kaum eine Rolle spielen.

So liberal wie in Bremen sind die Regelungen zum Friedhofszwang in keinem anderen Bundesland. Dort ist das Ausbringen der Totenasche außerhalb von Friedhöfen (auch auf Privatgrundstücken) erlaubt und dabei an folgende Bedingungen geknüpft: Die Verstorbenen müssen ihren letzten Hauptwohnsitz im Bundesland Bremen gehabt und zu Lebzeiten schriftlich verfügt haben, dass und an welchem Ort das Ausbringen der Asche gewünscht wird. Beim Ausbringen auf privatem Grund dürfen benachbarte Grundstücke nicht beeinträchtigt werden und die Beisetzung nicht gegen Entgelt erfolgen. Darüber hinaus müssen die Eigentümer des betreffenden Grundstücks mit der Beisetzung einverstanden sein.

Neu ist (seit Mitte 2019), dass entgegen der bisherigen Praxis die Benennung von Totensorgeberechtigten nicht mehr zwingend notwendig ist. Aeternitas hält diese jedoch weiterhin für sinnvoll, da nach dem eigenen Tod Klarheit darüber herrscht, wer sich um die Organisation der Bestattung kümmern soll und die Wünsche der Verstorbenen umsetzt. Diese Person sollte allerdings auch ihre Bereitschaft dazu geäußert haben.

Entsprechende Anträge müssen in Bremen beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr und in der Stadtgemeinde Bremerhaven beim Magistrat gestellt werden. Zuvor war für die Genehmigungen der Umweltbetrieb Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen zuständig, vorher (bis Ende 2016) das Institut für Rechts- und Verkehrsmedizin in Bremen.

In Nordrhein-Westfalen darf nach dem Bestattungsgesetz in Ausnahmefällen die Totenasche ohne Urne auch außerhalb eines Friedhofs beigesetzt bzw. verstreut werden. Hier gilt aber: Die Beisetzung/Verstreuung muss von der örtlichen Friedhofsverwaltung genehmigt werden. Die Zustimmung sollte möglichst im Vorfeld eingeholt und der Bestattungsverfügung beigelegt werden. Die Genehmigung darf erteilt werden, wenn Verstorbene diesen Wunsch zu Lebzeiten schriftlich bestimmt haben, beim Beisetzungsort die "Achtung der Totenwürde" gesichert ist und der Beisetzungsort dauerhaft öffentlich zugänglich ist. Eine Beisetzung der Totenasche im eigenen privaten Garten ist damit in der Praxis extrem erschwert.