Grabmalvielfalt
Es gibt eine enorme Vielfalt an Formen, Farben und Material zur Auswahl. Grabmale können zum Beispiel glattgeschliffen oder unbehauen, stehend oder liegend, gerade geschnitten oder figürlich, aus unterschiedlichen Materialien hergestellt, massengefertigt oder künstlerische Einzelarbeiten sein - das Angebot ist groß. Wichtig sind deshalb eine gute Information im Vorfeld und eine professionelle Beratung.
Material
Die Verbraucherinitiative Aeternitas empfiehlt einheimische oder europäische Steinsorten, zum Beispiel Kalk- oder Sandstein, der in der Nähe gewonnen wurde. Mit zunehmender Entfernung des Rohsteinabbaus zum Steinmetzbetrieb wird die Ökobilanz des Produkts schlechter. Bei Steinen aus dem außereuropäischen Ausland sollte man sich schriftlich (zum Beispiel anhand von Zertifikaten) versichern lassen, dass der Stein nicht mit Hilfe von Kinderarbeit oder sonstiger Ausbeutung gefertigt wurde (weder beim Abbau des Rohmaterials in den Steinbrüchen noch bei dessen Bearbeitung). Möglich ist es darüber hinaus, weitere Materialien oder Materialkombinationen auszuwählen, zum Beispiel Metall, Holz oder Glas.
Formen
Die auf dem Markt angebotenen bzw. von Steinmetzen gefertigten Formen reichen vom herkömmlichen Grabstein über kubische oder unregelmäßige Formen, stehende oder liegende Grabmale, bis hin zu Stelen und Installationen. Friedhofsspaziergänge schulen den Blick für besondere Grabmalformen.
Die Form entscheidet über die Aussage eines Grabmals. Die Auswahl der Grabmalform sollte sich nach Ideen und Wünschen derjenigen richten, die es auswählen – seien es die Verstorbenen schon zu Lebzeiten selbst oder später die Hinterbliebenen. Vielfach werden heute noch große Breitsteine auf den Friedhöfen versetzt, die eigentlich zur Aufnahme vieler Namen als Steine für Familiengräber konzipiert wurden. Für ein Einzelgrab kommen auch andere, geeignetere Formen in Frage, zum Beispiel die Stele.
Wichtig ist die jeweilige Friedhofssatzung, die die genehmigten Grabmalformen erläutert. Nicht alles ist überall möglich.
Inschriften
Möglicherweise ist bereits ein Grabmal vorhanden, zum Beispiel wenn ein Familiengrab genutzt wird. Dann müssen die Angehörigen sich nur wegen der Inschrift mit einem Steinmetz-/Grabmalbetrieb in Verbindung setzen. Dieses berechnet die Schriftarbeiten gewöhnlich pro Buchstabe. Grundsätzlich muss die Länge eines Textes zum ausgewählten Grabmal passen. Auch für eventuelle Nachbeschriftungen sollte ausreichend Platz eingerechnet werden.
Für neue Inschriften bieten sich viele Schrifttypen an. Zum Beispiel kann die Schrift "vertieft", "erhaben", "aufgesetzt" oder aus Bronzebuchstaben gestaltet sein. Fachbetriebe kennen die verschiedenen Varianten. Auch hier gilt es, mögliche Vorschriften der Friedhofsverwaltung zu beachten.
Die Nennung des Namens und des Geburts- und Sterbedatums der Verstorbenen ist üblich. Weitere Symbole, Sinnsprüche, Verse o.ä. sind aber durchaus möglich. Diese können für alle oder nur für denjenigen verständlich sein, die die verstorbene Person gekannt haben. Ein persönlich ausgewählter Spruch erhöht die Wertigkeit eines Grabmals als individueller Schlussstein des Lebens. Solche Inschriften können möglicherweise ein Bekenntnis ausdrücken, einen religiösen Ursprung haben oder gar aufheitern. In jedem Falle sollte möglichst von einem zu sehr provozierenden Inhalt Abstand genommen werden
Übrigens werden auch hierzulande - wie zum Beispiel in südlicheren Ländern schon lange üblich – Fotos der Verstorbenen auf den Grabmalen angebracht. Grundsätzlich sind Fotos der Verstorbenen an Grabmalen erlaubt. Allerdings verbieten manche Friedhofssatzungen in einzelnen Friedhofsbereichen mit bestimmten Gestaltungsvorschiften das Anbringen der Bilder.
Abdeckung mit Grabplatten
Viele Friedhofsverwaltungen lassen in Ihren Satzungen die - vollständige oder teilweise - Abdeckung des Grabes durch eine Grabplatte nicht zu. Falls man sich nicht dennoch auf eine Ausnahmegenehmigung einigen kann, sind die Chancen für ein juristisches Vorgehen meist gut. Mehrere Gerichte haben ein Verbot der Vollabdeckung als grundrechtswidrig eingestuft - zumindest dann, wenn es auf dem Friedhof keinen Bereich mit der Möglichkeit zur Vollabdeckung gibt oder wenn das Verbot nicht durch die speziellen örtlichen Bodenverhältnisse begründet werden kann. Aus rein ästhetischen Gründen dürfen Friedhofsverwaltungen eine Grababdeckung nicht grundsätzlich verbieten.
Eigene Wünsche umsetzen
Was später auf dem Grabmal stehen soll, kann (wie Wünsche zum Material oder zur Form) bereits im Rahmen der Bestattungsvorsorge selbst bestimmt und an gut auffindbarer Stelle hinterlegt werden. Hilfreich ist es, über solche (insbesondere ungewöhnliche) Wünsche mit der Familie bzw. Freunden oder Bekannten zu Lebzeiten zu sprechen.