Urne zu Hause
Im Gegensatz zu Deutschland* ist die Aufbewahrung der Asche in privaten Räumen in vielen anderen europäischen Ländern erlaubt. Da für die Totenasche (ebenso wie für den Leichnam) die Gesetze des Landes gelten, in welchem sich diese befindet, stehen die dort möglichen Formen der Beisetzung bzw. des Umgangs mit der Asche grundsätzlich auch deutschen Staatsbürgern offen.
In den Niederlanden zum Beispiel ist es möglich, sich dort die Urne nach der Einäscherung vom Krematorium aushändigen zu lassen und frei darüber zu verfügen. Die Bestattung gilt damit nach niederländischem Recht als durchgeführt.
Die Überführung von Leichnam oder Asche aus Deutschland ins Ausland ist in der Regel ohne Probleme möglich. Oft wird eine Einäscherung in Deutschland vorgenommen und die Urne dann ins Ausland verschickt - um dort (legal nach dort geltendem Recht) den Angehörigen ausgehändigt zu werden. Das ist - je nach Entfernung - weitaus günstiger, da der Versand einer Urne weniger aufwendig ist als die Überführung des Leichnams.
Mittlerweile bieten auch Bestatter und Krematorien in Deutschland an, einen kleinen Teil der Asche Verstorbener in eine Mini-Urne zu füllen, die die Angehörigen dann mit nach Hause nehmen können. Dies ist nach den geltenden Bestattungsgesetzen allerdings nicht legal** (wenn auch rechtlich umstritten).
* Ausnahme Rheinland-Pfalz: In Rheinland-Pfalz wurde im September 2025 eine grundlegende Reform des Bestattungsgesetzes beschlossen. Demnach ist die Aushändigung von Urnen und die Aufbewahrung zu Hause erlaubt - allerdings beschränkt auf Verstorbene, die ihren letzten Wohnsitz in Rheinland-Pfalz hatten und die dies zu Lebzeiten so schriftlich verfügt haben. Details zur Abwicklung und Vorgehensweise in der Praxis finden Sie auf der Website des zuständigen Gesundheitsministeriums.
** Ausnahmen in Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt: In Rheinland-Pfalz wurde im September 2025 eine grundlegende Reform des Bestattungsgesetzes beschlossen. Demnach ist die Entnahme von Teilen der Totenasche erlaubt - allerdings beschränkt auf Verstorbene, die ihren letzten Wohnsitz in Rheinland-Pfalz hatten und die dies zu Lebzeiten so schriftlich verfügt haben. Details zur Abwicklung und Vorgehensweise in der Praxis finden Sie auf der Website des zuständigen Gesundheitsministeriums.
In Sachsen-Anhalt ist im Zuge einer Neufassung des Bestattungsgesetzes seit Mai 2026 die Entnahme von bis zu 5 Gramm Totenasche erlaubt - zur Nutzung in einem Erinnerungsstück. Voraussetzung ist, dass die verstorbene Person ihren letzten Hauptwohnsitz in Sachsen-Anhalt hatte und der Ascheentnahme nicht widersprochen hat. Weitere Informationen dazu auf der Website des zuständigen Ministeriums.
