Rechtliches

Zum Umgang mit verstorbenen Menschen finden sich hauptsächlich Regelungen in den Bestattungsgesetzen und -verordnungen. Auf der Ebene darunter bestehen darüber hinaus örtliche Friedhofssatzungen. Den Umgang mit verstorbenen Haustieren hingegen regelt insbesondere das "Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz". Wie passt das nun für eine gemeinsame Grablegung von Mensch und Tier zusammen?

Rechtlich wird die Zubestattung einer Tierasche zu einem menschlichen Leichnam oder dessen Totenasche üblicherweise als Grabbeigabe betrachtet und nicht als eine Bestattung im Rechtssinne. Kadaver von Haustieren jedoch können ausschließlich auf dafür zugelassenen Tierfriedhöfen oder dem Privatgrundstück der Tierhalter (bis zu einer bestimmten Größe) beigesetzt werden. Derzeit (2026) gibt es noch keine Anfrage, wonach ein Friedhof zur Humanbestattung auch eine Zulassung als Tierfriedhof ersucht.

Somit ist die Einäscherung des verstorbenen Tieres bislang grundsätzlich Voraussetzung für das gemeinsame Mensch-Tier-Grab. Dass die Asche eines Tieres als Grabbeigabe dienen kann, setzt meist (die Regelungen sind jedoch nicht überall gleich) voraus, dass ein menschlicher Leichnam oder dessen Totenasche gleichzeitig oder vorher beigesetzt wird. Eine vorherige Beisetzung der Tierurne ist daher häufig ausgeschlossen. In der Regel können mehrere Urnen mit der Asche von Tieren beigesetzt werden, im Detail sind die Bestimmungen hier jeweils verschieden.

Stand 2026 hat bisher nur das Bundesland Bremen (im Jahr 2025) die Möglichkeit der Mensch-Tier-Bestattung explizit im Gesetz benannt und legalisiert. In Sachsen soll dies im Rahmen einer Reform des Bestattungsgesetzes ebenso erfolgen. Eine solche Klarstellung ist zwar grundsätzlich zu begrüßen, fraglich ist jedoch, inwieweit dies überhaupt notwendig ist. Auf vielen Friedhöfen wird die Mensch-Tier-Bestattung angeboten, ohne dass es eine gesetzliche Regelung im betreffenden Bundesland gäbe - denn eine Einstufung der Urne bzw. Asche des Haustieres als Grabbeigabe macht - siehe oben - keine gesetzliche Regelung erforderlich. Entscheidend sind hier die örtlichen Friedhofssatzungen, die regeln, ob die gemeinsame Bestattung von Mensch (bzw. dessen Asche) und Asche des Haustieres vor Ort möglich ist - und falls ja auf welchen Friedhöfen und Grabfeldern.

In Nordrhein-Westfalen hatte bereits 2015, als die Mensch-Tier-Bestattung zum ersten Mal umgesetzt werden sollte, das Gesundheitsministerium eine Stellungnahme veröffentlicht, nach der man die nachträgliche Beigabe einer Tierasche als grundsätzlich möglich ansah. Hier wurde allerdings klargestellt, dass die Tierasche nur zeitgleich mit bzw. nach der Beisetzung des verstorbenen Menschen dem Grab beigegeben werden dürfe.

Um Konflikte mit Personen zu vermeiden, die die Mensch-Tier-Bestattung grundsätzlich für pietätlos halten, wurde in dem NRW-Erlass den regionalen Friedhofsträgern empfohlen, wenn eine Mensch-Tier-Bestattung ermöglicht werden soll, die Friedhofssatzungen bezüglich der Grabbeigaben anzupassen, und eigene in sich abgeschlossene Areale für diese "Bestattungsart" zu schaffen.